Statuten - Efficiency-Club Bern

Statuten

I. Name, Sitz und Zweck

 

Art. 1 Name und Sitz

  1. Unter dem Namen "Efficiency-Club Bern" besteht mit Sitz in Bern ein Verein im Sinne von Art. 60 bis 79 ZGB.
  2. Der Efficiency-Club Bern, nachstehend "Club" genannt, ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er steht in freundschaftlicher Verbindung mit den übrigen Efficiency-Clubs der Schweiz.

Art. 2 Zweck

Der Club bezweckt die Erhöhung der persönlichen und beruflichen Leistungsfähigkeit im Sinne des Efficiency-Gedankens, insbesondere durch Austausch von Erfahrungen unter den Mitgliedern und durch Veranstaltungen von Vorträgen, Seminaren, Besichtigungen usw. Er kann auch Erfahrungsaustauschgruppen (Erfa-Gruppen) bilden. Efficiency im Sinn von Herbert N. Casson (Begründer des Efficiency-Gedankens) bedeutet Lebenstüchtigkeit, verstanden als harmonisches Streben nach optimalen Leistungen mit einem möglichst geringen, aber konzentrierten Einsatz von Kraft, Mitteln und Zeit bei gleichzeitiger Förderung der Lebensfreude bei sich selber und seinen Mitmenschen.

 

II. Mitgliedschaft

 

A. Erwerb der Mitgliedschaft

 

Art. 3 Einzelmitglieder

  1. Einzelmitglied kann jede in bürgerlichen Ehren und Rechten stehende Person werden.
  2. Die Beitrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen; er kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern.
  3. Mitglied einer Erfa-Gruppe kann nur werden, wer als ordentliches Clubmitglied aufgenommen ist.
  4. Nach der Aufnahme hat das neue Mitglied den von der Generalversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten, und zwar für das laufende Jahr bei Aufnahme
    • im 1. Semester den ganzen Jahresbeitrag
    • im 2. Semester den halben Jahresbeitrag

Art. 4 Firmenmitglieder

  1. Firmen, Verbände und Institutionen, welche den Club fördern möchten, können Firmenmitglieder werden.
  2. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand gemäss Art. 3 Ziff. 2.
  3. Hinsichtlich Jahresbeitrag gelten sinngemäss die Bestimmungen von Art. 3 Ziff. 4.
 

B. Austritt, Ausschluss und Haftung

 

Art. 5

 
  1. Der Austritt erfolgt durch einfache schriftliche Mitteilung mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf das Ende des Kalenderjahres.
  2. Falls wichtige Gründe es rechtfertigen, kann ein Mitglied durch den Vorstand jederzeit ausgeschlossen werden. Das betroffene Mitglied hat jedoch das Recht, gegen den Beschluss des Vorstandes an die Generalversammlung zu rekurrieren, welche alsdann in geheimer Abstimmung über den Ausschluss endgültig entscheidet.
  3. Der laufende Jahresbeitrag ist sowohl im Falle des Austrittes als auch des Ausschlusses dem Club verfallen.
  4. Für die Verbindlichkeiten des Clubs haftet ausschliesslich dessen Vermögen. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Clubvermögen.
  5. Von der Generalversammlung beschlossene Mitgliederbeiträge und allfällige Änderungen sind Bestandteil dieser Statuten.
 

III. Organisation

 

A. Generalversammlung

 

Art. 6 Befugnisse

Die Generalversammlung ist oberstes Organ des Clubs. Sie hat folgende Befugnisse:

  1. Erteilung von Weisungen an den Vorstand über die Vereinstätigkeit und die Geschäftsführung;
  2. Wahl des Präsidenten, der übrigen Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren;
  3. Festsetzung der Mitgliederbeiträge der Einzel- und Firmenmitglieder für das laufende Jahr;
  4. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Erfa-Gruppen über die Tätigkeit im vergangenen Jahr;
  5. Abnahme der Jahresrechnung und des Berichtes der Rechnungsrevisoren;
  6. Entlastung der geschäftsführenden Organe;
  7. Beschlussfassung über Statutenänderungen und Auflösung des Clubs;
  8. Bei Auflösung des Clubs Beschlussfassung über die Verwendung des Vermögens;
  9. Beschlussfassung über alle weiteren Geschäfte, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden;

Art. 7 Einberufung

  1. Die ordentliche Generalversammlung wird in der Regel während der ersten drei Monate jedes Geschäftsjahres abgehalten. Dieses dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.
  2. Ausserordentliche Generalversammlungen werden, soweit nötig, vom Vorstand einberufen. Dieser ist zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der Clubmitglieder oder die Rechnungsrevisoren dies schriftlich und unter Angabe der zu behandelnden Traktanden verlangen.

Art. 8 Verfahren

  1. Die Einladung zu einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung erfolgt schriftlich an die zuletzt bekannte Adresse der Mitglieder und ist unter Bekanntgabe der Traktanden mindestens 8 Tage vorher der Post zu übergeben. Über nicht ordnungsgemäss angekündigte Traktanden darf kein Beschluss gefasst werden. Jederzeit zulässig ist dagegen der Beschluss auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung. Anträge aus Mitgliederkreisen zuhanden der ordentlichen Generalversammlung sind dem Vorstand bis spätestens 30. November schriftlich einzureichen.
  2. Die Generalversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder. Die Beschlussfassung erfolgt in offener Abstimmung, sofern nicht die Versammlung auf Antrag eines Mitgliedes geheime Stimmabgabe beschliesst.
  3. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Firmenmitglieder haben 1 Stimme. Zur Auflösung des Clubs ist die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.
  4. Beschlüsse über die Abänderung der Statuten bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
  5. Bei Beschlüssen über die Entlastung der geschäftsführenden Organe haben deren Mitglieder kein Stimmrecht.
  6. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt; bei Wahlen entscheidet das Los.

B. Vorstand

 

Art. 9

  1. Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Clubs und besorgt alle Clubangelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der Generalversammlung oder der Rechnungsrevisoren fallen. Er ist jedoch berechtigt, wichtige Fragen von sich aus der Generalversammlung zur Entscheidung vorzulegen.
  2. Der Vorstand besteht aus Präsident, Vizepräsident, Sekretär, Kassier sowie drei bis fünf Beisitzern.
  3. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Muss ein Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsdauer ersetzt werden, so tritt das neugewählte Mitglied in die Amtsdauer seines Vorgängers ein. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Der Vorstand konstituiert sich unter Vorbehalt von Art. 6 lit. 2 (Wahl des Präsidenten) selbst und bezeichnet diejenigen Personen, welche den Club nach aussen vertreten.

C. Rechnungsrevisoren

 

Art. 10

  1. Die Rechnungsrevisoren prüfen jedes Jahr die vom Kassier geführte Buchhaltung und unterbreiten der Generalversammlung über das Ergebnis ihrer Tätigkeit Bericht und Antrag.
  2. Die Generalversammlung wählt ein oder zwei Rechnungsrevisoren.
  3. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Sie können wiedergewählt werden.
 

IV. Inkraftsetzung

 

Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 18. Januar 2018 genehmigt. Sie treten auf den 18. Januar 2018 in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 1. Januar 1999.